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§ 2 - Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe (SHStatG1985AussV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2527
Geltung ab 29.12.1985; FNA: 2170-3-7 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.

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