§ 3 Grundregel für den Betrieb
(1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberührt.
interne Verweise§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015) ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3 , 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3 , 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013) ... 1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, ... als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht ... Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen ... Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt; b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
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