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§ 14 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung



(1) Die zuständige Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.

(2) 1Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 2Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.





 

Frühere Fassungen von § 14 LuftBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015)
... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14 , 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14 , 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt; c) § 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... der Luftfahrzeuge §§ 11 bis 13 (weggefallen) § 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen § 15 (weggefallen) Dritter ... 3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ... bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.  ... wird Buchstabe c und die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a ist, wird bei den nach den § 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und ...