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§ 22 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben. Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.
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Zitierungen von § 22 LuftBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LuftBO Ausrüstung
... ist, und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6692/a95559.htm