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§ 25 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit
(1) 1Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. 2Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. 3Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. 4Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
(2) 1Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärt worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden. 2Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.
(3) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013
Frühere Fassungen von § 25 LuftBO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2013 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 LuftBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LuftBO Anwendungsbereich (vom 08.09.2015)
... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom ... Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die ...
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt; e) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes ... luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt; f) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... 18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs ( § 25 Abs. 3 LuftBO ) 50 EUR 19. Festlegung abweichender zulässiger ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR 19. Festlegung abweichender ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... Betriebsverfahren und 3. die Schulung der Flugbesatzung." 7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen ...
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