Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
|

§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen



(1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anlagen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgeführt werden. Die zuständige Stelle kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn der Flug auch bei Ausfall von vorgeschriebenen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sicher durchgeführt werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der Halter des Luftfahrzeugs kann eine Mindestausrüstungsliste erstellen, die den Luftfahrzeugführer ermächtigt, Flüge mit ausgefallenen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der Ausrüstung durchzuführen. Die Liste bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle.

(2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs ganz oder teilweise aus, so hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Flug durchzuführen ist, zu entscheiden, ob der Flug fortgesetzt werden kann oder zur Behebung des Schadens abgebrochen werden muß.

Anzeige


 

Zitierungen von § 26 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet; c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt; d) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Buchstabe a 50 bis 500 EUR b) zur Mindestausrüstungsliste ( § 26 Abs. 1 Satz 5 , § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... a 50 bis 500 EUR b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS ...