§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.
interne Verweise§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013) ... 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt; d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
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