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§ 38 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 38 Betriebsleiter



(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des Unternehmens erfordert. Beide Aufgaben können von einer Person wahrgenommen werden. Die Geschäfts- und Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich festzulegen.

(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.



 

Zitierungen von § 38 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
...  4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters ( § 38 LuftBO ) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bis 820 EUR 4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit ...