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§ 43 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 43 Aufenthalt im Führerraum



(1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet.

(2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.



 

Zitierungen von § 43 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt; l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im ... im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein; m) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im ... 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält; 11. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in ...