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§ 44 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
(1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
- 1.
- Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;
- 2.
- Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;
- 3.
- Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.
(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.
(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.
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