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§ 45 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 45 Flugdurchführungsplan
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für Flüge nach Instrumentenflugregeln und für Streckenflüge von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. Der Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate aufzubewahren.
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Zitierungen von § 45 LuftBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt; g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ...
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