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§ 47 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 47 Mindestausrüstungsliste
§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm betrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen. In den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die vor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß die sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird, aufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbeschränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Zitierungen von § 47 LuftBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt; i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... bis 500 EUR b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bis 500 EUR b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS ...
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