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§ 53 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 53 Einmotorige Luftfahrzeuge
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur bei Tage, nur unter Sichtflugwetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt werden, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine ausreichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Luftfahrzeuge, die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.
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Zitierungen von § 53 LuftBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt; m) § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt; 7. als Besatzungsmitglied eines ...
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