Änderung § 5 LuftBO vom 01.03.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 5 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Umfang der Instandhaltung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Reparaturen.



 



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