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Änderung § 11 LuftBO vom 01.03.2013
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§ 11 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 11 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 11 Prüfflüge | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsgemäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen. Über die Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen. (2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen mitgenommen werden oder teilnehmen. |
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