Änderung § 11 LuftBO vom 01.03.2013

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§ 11 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 11 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Prüfflüge


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsgemäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen. Über die Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen mitgenommen werden oder teilnehmen.



 



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