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Änderung § 15 LuftBO vom 01.03.2013

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§ 15 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 15 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Betriebsaufzeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.

(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durchgeführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die zuständig Stelle vorgeschrieben hat.

(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.



 

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