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Änderung § 16 LuftBO vom 01.03.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 16 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Technisches Betriebshandbuch


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jeder nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrgerät genehmigte luftfahrttechnische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das technische Personal ein Technisches Betriebshandbuch zu erstellen und durch Ergänzungen und Berichtigungen auf dem neuesten Stand zu halten. Das Technische Betriebshandbuch kann zur Erleichterung der Benutzung aus mehreren Teilen bestehen.

(2) (weggefallen)

(3) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, die für die Instandhaltung und Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eigenen luftfahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten, haben in Ergänzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts beauftragten luftfahrttechnischen Betriebs ein eigenes Technisches Betriebshandbuch zu erstellen, das die über das Zusammenwirken der flugbetrieblichen und technischen Dienste erforderlichen Angaben enthalten muß.

(4) Das Technische Betriebshandbuch ist der zuständigen Stelle für das Luftfahrtgerät auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Stelle kann verlangen, daß ihr die Änderungen und Ergänzungen angezeigt werden. Die zuständige Stelle kann jederzeit Änderungen und Ergänzungen des Technischen Betriebshandbuches verlangen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts erforderlich ist.



 

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