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Änderung § 24a LuftBO vom 01.03.2013
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§ 24a LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 24a LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 24a (neu) | (Text neue Fassung)§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen |
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM), 2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS), 3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP). (2) 1 Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. 2 Der Nachweis umfasst 1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung, 2. die Betriebsverfahren und 3. die Schulung der Flugbesatzung. |
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