Tools:
Update via:
Änderung § 34 LuftBO vom 01.03.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 LuftGerPVEV am 1. März 2013 und Änderungshistorie der LuftBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 34 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen | |
(1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln: 1. die Betriebsmindestbedingungen für das jeweilige Luftfahrzeug im Hinblick auf den Startflugplatz, den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweichflugplatz (Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen) und 2. die Mindestflughöhen auf den zu diesen Flugplätzen führenden Flugstrecken. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. 2 Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt. |
(3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen oder für den Start nur dann unterschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6692/al37488-0.htm