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Änderung § 57 LuftBO vom 01.03.2013
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§ 57 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 57 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist, b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt; | |
(Text alte Fassung) c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt; d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt; f) § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt; | (Text neue Fassung) c) § 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; d) § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt; |
2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen a) entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt; b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt; c) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt; d) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt; e) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt; f) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet; g) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert; 3. als Luftfahrzeugführer entgegen a) § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt; b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet; c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt; d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt; e) § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt; f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt; g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt; h) § 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt; i) § 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind; j) § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt; k) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt; l) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein; m) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist; | |
4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen Betriebs oder eines anerkannten Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16 ein Technisches Betriebshandbuch nicht erstellt, der zuständigen Stelle auf Verlangen nicht vorlegt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Ergänzungen nicht vornimmt; 5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrerschule oder Betriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die Instandhaltung oder Änderung eines Luftfahrzeugs einem dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb überträgt oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zustimmung der zuständigen Stelle vornimmt; | 3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt; 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) |
6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt; b) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt; c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist; d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt; e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt; f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt; g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt; h) § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt; | |
i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt; | i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt; |
j) (weggefallen) k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt; l) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt; m) § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt; 7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt; 7a. als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt; | |
8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der zuständigen Stelle nicht unverzüglich anzeigt; 9. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhandelt; | 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) |
10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält; 11. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder 12. entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. |
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