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Änderung § 35 LuftBO vom 06.11.2015

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§ 35 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 35 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Wettermindestbedingungen


(Text alte Fassung)

(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind.

(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz den Betriebsmindestbedingungen nach § 34 entsprechen.

(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet ist.



 

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