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Änderung § 35 LuftBO vom 06.11.2015
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§ 35 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 35 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Wettermindestbedingungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind. | (Text neue Fassung) (1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind. |
(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den letzten Informationen die Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem Ausweichflugplatz den Betriebsmindestbedingungen nach § 34 entsprechen. (3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortgesetzt werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet ist. |
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