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Siebter Abschnitt - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 56 Durchführungsvorschriften
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
- 1.
- der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen
- a)
- § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,
- b)
- § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;
- c)
- § 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;
- d)
- § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;
- 2.
- als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen
- a)
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;
- b)
- § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;
- c)
- § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;
- d)
- § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;
- e)
- § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;
- f)
- § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;
- g)
- § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;
- 3.
- als Luftfahrzeugführer entgegen
- a)
- § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;
- b)
- § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;
- c)
- § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;
- d)
- § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;
- e)
- § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;
- f)
- § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;
- g)
- § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;
- h)
- § 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;
- i)
- § 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;
- j)
- § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;
- k)
- § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;
- l)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;
- m)
- § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;
- 3a.
- ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen
- a)
- § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;
- b)
- § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;
- c)
- § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;
- d)
- § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;
- e)
- § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;
- f)
- § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;
- g)
- § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;
- h)
- § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;
- i)
- § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;
- j)
- (weggefallen)
- k)
- § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;
- l)
- § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;
- m)
- § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;
- 7.
- als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;
- 7a.
- als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;
- 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- (aufgehoben)
- 10.
- sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;
- 11.
- entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder
- 12.
- entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013
§ 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
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