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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 5 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
V. v. 27.03.1996 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 5 Maschinelle Datenübertragung
Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
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