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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 6 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
V. v. 27.03.1996 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.
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Zitierungen von § 6 SKV-MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SKV-MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKV-MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SKV-MV Listen für Meldungen und Bescheinigungen
... können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6697/a95620.htm