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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 7 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
V. v. 27.03.1996 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 7 SKV-MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SKV-MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKV-MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SKV-MV Listen für Meldungen und Bescheinigungen
... können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen ...
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