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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
Anlage 7 - Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
V. v. 27.03.1996 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.06.1996; FNA: 8230-31-2 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Anlage 7 Erklärung des Auszubildenden über die zuständige Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1996 S. 573)
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Zitierungen von Anlage 7 SKV-MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 SKV-MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKV-MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SKV-MV Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
... eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der ... Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse ...
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