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Änderung § 1 SKV-MV vom 08.11.2006
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§ 1 SKV-MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 SKV-MV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 448 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten | |
(Text alte Fassung) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt. |
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