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Synopse aller Änderungen der SKV-MV am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 20 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SKV-MV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SKV-MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | SKV-MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Meldungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. 2 Die Hochschule hat der Krankenkasse das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet, auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich zu melden. 3 Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. 2 Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden: 1. das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet, 2. den Abschluss des 14. Fachsemesters, 3. die Aufnahme eines Promotionsstudiums und 4. bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt; für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 3 Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden. |
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März. (3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen. | |
Anlage 2 Meldung für das Sommersemester 19.. /Wintersemester 19.. /19.. | |
(siehe BGBl. I 1996 S. 570) |
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