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§ 3 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 4110-4-10 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 4110-4-10 Börsenvorschriften
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§ 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
(1) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. 2Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. 3Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. 4Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.
(2) 1Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. 2Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. 3Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. 4Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. 5Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde. 6Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 7Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. 8Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. 9Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 10Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.
(3) 1Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. 2Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. 3Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwahrstellenfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Kapitalanlagengesetzbuchs ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. 4Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden. 5Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 3 WpDPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 01.06.2013 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 14.05.2013 BGBl. I S. 1264 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2499 |
aktuell vorher | 01.01.2007 (26.01.2007) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.2007 BGBl. I S. 45 |
aktuell | vor 01.01.2007 (26.01.2007) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WpDPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpDPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpDPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
... 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG §§ 1, 2, 3 und 6 MaAnzV Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 3. WpDPVÄndV
... Wörter „§ 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
Artikel 1 1. WpDPVÄndV
... nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 2. WpDPVÄndV
... nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind." 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ...
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