Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 WpDPV vom 01.11.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. WpDPVÄndV am 1. November 2007 und Änderungshistorie der WpDPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 2 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. 2 Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor

vorherige Änderung

1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder

2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen.



1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,

2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder

3. in Bezug auf
die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.