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Änderung § 2 WpDPV vom 01.11.2007
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§ 2 WpDPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 2 WpDPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. 2 Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden. |
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor | |
1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder 2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen. | 1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, 2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder 3. in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind. |
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