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Änderung § 1 WpDPV vom 22.07.2013

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§ 1 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) 1 Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung

1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten) und der Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 und § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)

3. (aufgehoben)

durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 2 Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für die Prüfung der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für die Prüfung der Verwahrstellenfunktion nach § 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 

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