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Änderung § 4 WpDPV vom 22.07.2013

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§ 4 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 4 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Art und Umfang der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und Anzeigepflichten sowie der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. 2 Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). 3 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und Anzeigepflichten sowie der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. 2 Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). 3 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) 1 Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. 2 Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. 3 Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. 4 Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1 Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit solchen Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder Filialen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf diese Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen. 2 Filialen sind alle Betriebsstätten, in denen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden. 3 Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen vor Ort erforderlich ist. 4 Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Filialen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben. 5 Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, verlangen, dass Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen in die nächste Prüfung einbezogen werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Prozesse und Aktivitäten, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind, insbesondere für Auslagerungen auf vertraglich gebundene Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes und solche im Zusammenhang mit der Auslagerung der Compliance-Funktion nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. 7 Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.

(3a) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.

(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.

(5) 1 Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. 2 Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere

1. die Details der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,

2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelprüfungen sowie

3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.

3 Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. 4 Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5 Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018)