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Änderung § 1 WpDPV vom 01.01.2007
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§ 1 WpDPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 WpDPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung |
1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten), 2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und 3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten) durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. | |
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. | |
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