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§ 3 - Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
V. v. 23.06.1978
BGBl. I S. 783
; zuletzt geändert durch
Artikel 21
G. v. 25.07.2013
BGBl. I S. 2749
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-3
Sprengstoffe
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§ 4
§ 3 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(1) § 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt werden soll, die nach §
4
des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigt sind oder die nach §
67
Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
als genehmigt gelten und die Genehmigung die Sprengungen einschließt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
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