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Änderung § 1 3. SprengV vom 01.08.2013
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§ 1 3. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 1 3. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anzeige | |
(Text alte Fassung) (1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen, und zwar | (Text neue Fassung) (1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen, und zwar |
1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und 2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung. (2) In der Anzeige sind anzugeben 1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen, und 2. Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben. Ihr sind als Unterlagen beizufügen 1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht a) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, b) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe, c) die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und 2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind a) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen, b) die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern. Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist. |
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