Änderung § 1 LegRegG vom 05.08.2014

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§ 1 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und

(Text alte Fassung)

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu kennzeichnen sind.

(Text neue Fassung)

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) zu kennzeichnen sind.

(heute geltende Fassung) 
 



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