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Änderung § 1 LegRegG vom 15.02.2008

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§ 1 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 1 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 131
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und

(Text alte Fassung)

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 5/2001 vom 19. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 2 S. 1) neu gefasst worden ist, zu kennzeichnen sind.

(Text neue Fassung)

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu kennzeichnen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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