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Änderung § 12 LegRegG vom 15.02.2008

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§ 12 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 12 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.02.2008 BGBl. I S. 131
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen, die am 18. September 2003 bestehen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 24b der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebes bis zum 18. November 2003 abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.

(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.