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Änderung § 1 LegRegG vom 15.12.2010

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§ 1 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und

2. Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) zu kennzeichnen sind.



 

 
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