Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 LegRegG vom 05.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG am 5. August 2014 und Änderungshistorie des LegRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 10 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,

2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

6.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,

5. entgegen §
6 Eier in Verkehr bringt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

8.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

 

Anzeige