Tools:
Update via:
Änderung § 10 LegRegG vom 05.08.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG am 5. August 2014 und Änderungshistorie des LegRegGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 LegRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | § 10 LegRegG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt, 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet, 5. entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/670/al44941-0.htm