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§ 7 - Umweltinformationsgesetz (UIG)

neugefasst durch B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2005; FNA: 2129-42 Umweltschutz
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§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen



(1) 1Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,

2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,

3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder

4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.



 

Zitierungen von § 7 UIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 UIG Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 04.03.2021)
... über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen. (6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung. (7) Die Wahrnehmung der ...
§ 12 UIG Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 KSpG Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission (vom 27.06.2020)
... 2 erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend. (4) Das Bundesministerium für ...

Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Anlage UIGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... wenigen Duplikaten gebührenfrei 4. Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformati- onsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 2 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltinformationsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Bundesbeauftragte für ...