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§ 13a - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 13a
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben:
- 1.
- den vollständigen Namen der betroffenen Person einschließlich akademischer Titel, Geburtsdatum und den Namen und den Ort der Niederlassung der tierärztlichen Praxis oder der tierärztlichen Klinik, die die betroffene Person betreibt oder in der sie tätig ist,
- 2.
- neben dem Beruf „Tierärztin" oder „Tierarzt" gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel,
- 3.
- die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die jeweilige Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, sowie die Adresse der Behörde, die die Angaben übermittelt,
- 4.
- den Inhalt und Umfang sowie den Zeitraum der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung nach Satz 1 und
- 5.
- die Rechtsbehelfe, die gegen anfechtbare Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1 eingelegt worden sind.
(3) 1Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen. 2Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben. 3Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen. 4Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind.
(4) 1Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. 2Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. 3Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss.
(5) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über
- 1.
- die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 1 oder den Eintritt ihrer Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen,
- 2.
- das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung oder des Eintritts der Unwirksamkeit und
- 3.
- Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und teilt der betroffenen Person diese Unterrichtung mit.
(6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 817 m.W.v. 19. April 2017
Frühere Fassungen von § 13a Bundes-Tierärzteordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.04.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a Bundes-Tierärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15b BTÄO (vom 19.04.2017)
... und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten ...
§ 16 BTÄO (vom 19.04.2017)
... des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a , 15b und 15c entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... f) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a (1) Die zuständige ... Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „ § 13a (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden ... und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) Abweichend von § 11a ... und § 11a" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a , 15b und 15c" ersetzt. 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ...
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