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§ 15c - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 15c
(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist.
(2) 1§ 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. 2§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
- 2.
- an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt.
(3) 1Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. 2Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen.
(4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 817 m.W.v. 19. April 2017
Frühere Fassungen von § 15c Bundes-Tierärzteordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.04.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15c Bundes-Tierärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BTÄO (vom 19.04.2017)
... 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... eingefügt. 10. Nach § 15a werden die folgenden §§ 15b und 15c eingefügt: „§ 15b (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 und ... (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige ... durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c " ersetzt. 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu ...
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