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§ 3 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 3



Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.



 

Zitierungen von § 3 Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b BTÄO (vom 19.04.2017)
... (4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3 , die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
...  (4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3 , die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. ...