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§ 11a - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 11a



(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen sind. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. 3Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) 1Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. 2Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. 3Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. 4Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. 5Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1.
den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3.
seinen Berufsqualifikationsnachweis;

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. 6Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. 7Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(2a) 1Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. 2Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen.

(3) 1Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. 2Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. 4Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. 5Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 6Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. 7Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er

1.
in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist,

2.
ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
er über den erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

(5) 1Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit

1.
die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht,

2.
er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist,

3.
ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist,

4.
Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder

5.
ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist.

2Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 11a Bundes-Tierärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 17 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 196 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017)
... wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Absatz 3 Satz 6 . Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach ... ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4. (4) Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem ... erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Absatz 3 Satz 4 erfolgt durch ... nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Absatz 3 Satz 4 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ... so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ... (4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4 , deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a ... über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5. (5) Entscheidungen über die ... 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5 . (5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach ...
§ 13b BTÄO (vom 19.04.2017)
... Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch ...
§ 15c BTÄO (vom 19.04.2017)
... Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter ... 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz ... und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem ... untersagt ist, und 2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt. ... erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen ...
§ 16 BTÄO (vom 19.04.2017)
... gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a , 13a, 15b und 15c entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann." 5. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Wörter ... 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 11a Abs. 3 Satz 7 " durch die Wörter „§ 11a Absatz 3 Satz 6" ersetzt. b) Absatz ... In Satz 3 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter „ § 11a Absatz 3 Satz 6 " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... nach § 4 Absatz 1c Satz 4." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 11a Abs. 3 Satz 5 " durch die Wörter „§ 11a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. d) Nach ... Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 5" durch die Wörter „ § 11a Absatz 3 Satz 4 " ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:  ... Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4 , deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a ... über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5." e) Absatz 5 wird wie folgt ... 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5 ." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Entscheidungen ... Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch ... 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter ... (2) § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz ... Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem ... untersagt ist, und 2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt. ... erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. ... 11. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a " durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und ... Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a , 13a, 15b und 15c" ersetzt. 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 17 BMELV-EUAnpG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Artikels 50 des EG-Vertrages" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." 5. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Satz eingefügt: „Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7." b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entscheidungen ... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anzeige nach § 11a Abs. 2" durch die Wörter „Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz ... „Anzeige nach § 11a Abs. 2" durch die Wörter „Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 ... nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 196 9. ZustAnpV Bundes-Tierärzteordnung
...  In § 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 5 der Bundes-Tierärzteordnung in ...