Tools:
Update via:
§ 14 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
|
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
|
§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anzeige
Zitierungen von § 14 Bundes-Tierärzteordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTÄO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." 5. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6705/a95699.htm