Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Bundes-Tierärzteordnung vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Bundes-Tierärzteordnung, alle Änderungen durch Artikel 17 3. BTÄOÄndG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie der BTÄO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

2.
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

3. mit einer
oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

5. im
Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt,

2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,

3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt oder der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. 2 Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. 3 § 9a bleibt unberührt.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2 Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1 Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. 3 Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. 4 Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn

1.
es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder

2. im begründeten Einzelfall, insbesondere
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,

b)
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder

c)
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.



(heute geltende Fassung)