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Änderung § 7 Bundes-Tierärzteordnung vom 27.08.2011
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. 2 Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war. |
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. |
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