Tools:
Update via:
Änderung § 7 Bundes-Tierärzteordnung vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundes-Tierärzteordnung, alle Änderungen durch Artikel 22 3. BTÄOÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der BTÄOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2, 2a oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. 2 Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war. |
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6705/al0-33578.htm