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Änderung § 16 Bundes-Tierärzteordnung vom 01.04.2012
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, 2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer *). 2 Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen. --- *) Anm. d. Red.: meint 'im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet' |
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